SoVD Bremen
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Landeskrankenhausgesetz in Bremen
Der Sozialpolitische Ausschuss und der Landesvorstand beziehen Stellung zum Entwurf des
Bremischen Krankenhausgesetzes, insbesondere zu den §§ 22 Abs. 4 Brem. Krankenhausgesetz und 24 Brem. Krankenhausgesetz. In § 22 Abs. 4 ist die Einsetzung eines Entlassungsmanagements sowie die Regelung der nachstationären Versorgung geregelt, was ausdrücklich begrüßt wird. Ein entsprechender Kreis von Betreuern gesetzlicher oder privater Basis sollte hier ergänzt werden. In § 22 Abs. 4 Satz 3 wird nach Sicht des SoVD vorgeschla-gen, dass auch kirchliche und sonstige Organisationen frühzeitig die Möglichkeit haben, die Patientinnen und Patienten über ihr Angebot zu informieren. Im Zuge der Recherchen konnte festgestellt werden, dass es bereits in Bremen wie in Bremerhaven Kliniken gibt, die ein Ent-lassungsmanagement im Sinne des zu erwartenden Bremischen Krankenhausgesetzes be-treiben. In § 24 Bremisches Krankenhausgesetz ist die Einsetzung eines Patientenfürsprechers bzw. Patientenfürsprecherin geplant, was zunächst als wichtiger Schritt in die Richtungen der Forderungen des SoVD geht. Klärungsbedarf besteht jedoch zu folgenden Fragen: Welche Voraussetzungen müssen die Patientenfürsprecher/Innen erfüllen? Wer hat das Vor-schlagsrecht? Welche Kriterien sind bei der Auswahl zu berücksichtigen? Wird es Möglichkei-ten geben, die Bestellung des Amtes abzulehnen? Handelt es sich um eine ehrenamtliche bzw. hauptamtliche Tätigkeit? Haben Arbeitgeber/Innen eventuell die Möglichkeit, etwaige Arbeits-befreiung zu verweigern? Zu bedenken und anzuregen bleibt daher, ob der Erlass einer Rechtsverordnung, um das zuvor Gesagte zu konkretisieren, erforderlich ist. Der Landesverband Bremen wird diese Angelegenheit weiter verfolgen und auch wie bisher zu diesem Thema Stellung beziehen.
